Der Vorstand des Fördervereins: |
Karina Meichsner |
Vorsitzende |
Carolin Engelbrecht |
Stellvertretender Vorsitzender |
Dirk Seliger |
Schriftführer |
Gerd Maier |
Schatzmeister |
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Kontakt zum Förderverein |
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Satzung des „Fördervereins Staatliches
Gymnasium Sonneberg"
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
Der Verein trägt den Namen „Förderverein
Staatliches Gymnasium Sonneberg". Er hat seinen Sitz in Sonneberg und
ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts Sonneberg einzutragen. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§2 Zweck |
Er verfolgt den Zweck, das Staatliche
Gymnasium Sonneberg in seinen pädagogischen Bemühungen um die Bildung
und Erziehung der Schüler zu unterstützen. Aufgabenbereiche sind:
-
die Zusammenarbeit mit Schüler-, Eltern- und Lehrervertretungen,
-
die Mithilfe bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln,
-
die finanzielle Förderung der Schuljugendarbeit,
-
die Unterstützung bei Schülerfahrten, kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen.
Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben und Vergütungen, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Kindergarten „Pusteblume",
Göppinger Str. 36 a in Sonneberg zu. |
§3 Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Sie
beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und endet mit der
schriftlichen Austrittserklärung, mit dem Tod des Mitglieds oder durch
Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Beiträge und die Art der Beitragszahlung wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
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§4 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung. |
§5 Der Vorstand
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1) |
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
dem Schriftführer. In der Gründungsveranstaltung wird der Vorstand für
eine Amtszeit von 2 Jahren erstmalig gewählt. Danach wird der Vorstand
durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden, des
Stellvertreter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des
Schriftführers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Auf Antrag eines
Mitglieds der Versammlung ist die Wahl geheim durchzuführen. Die
Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. |
2) |
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt
eine Nachwahl zu einem geeigneten Termin. |
3) |
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der
Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die jeweils alleine den Verein
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. |
4) |
Der Vorstand beschließt über die Vergabe von Geld-
und Sachleistungen aus dem Vermögen des Vereins. Der Vorstand gibt sich
eine Geschäftsordnung. |
5) |
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
dem Schriftführer. In der Gründungsveranstaltung wird der Vorstand für
eine Amtszeit von 2 Jahren erstmalig gewählt. Danach wird der Vorstand
durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden, des
Stellvertreter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des
Schriftführers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Auf Antrag eines
Mitglieds der Versammlung ist die Wahl geheim durchzuführen. Die
Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. |
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§6 Die Mitgliederversammlung
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1) |
Mindestens alle 2 Jahre findet eine
Mitgliederversammlung statt, zu der 2 Wochen vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Auf Verlangen von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine
außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen. |
2) |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. |
3) |
Im allgemeinen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden notwendig. |
4) |
Jedes Mitglied ist stimm- und antragsberechtigt.
Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Wahlen können offen oder
geheim durchgeführt werden. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der
Anwesenden sind Wahlen geheim. |
5) |
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere: |
6) |
Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer;
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des
Kassenprüfungsberichts;
Entlastung des Vorstands;
Vorschläge, Anträge und Beschlussfassung zu Ausgaben und Veranstaltungen
des Vereins;
Beschlussfassung über Höhe und Art der Beitragszahlung;
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und Entscheidung
über deren Einspruch;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
vorhandenen Vereinsvermögens.
Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll
verfasst, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
unterschrieben wird. |
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Staatliches Gymnasium Sonneberg".
Er hat seinen Sitz in Sonneberg und ist in das Vereinsregister des
Kreisgerichts Sonneberg einzutragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
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Antrag auf Mitgliedschaft |
Beitrittserklärung zum Förderverein (pdf)
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