Klasse 10 |
21.11.2022 | 21.-25.11.: Betriebspraktikum Klasse 10 |
02.02.2023 | 19.00 Uhr, Aula: Elternabend Klasse 10 Kurswahl |
27.02.2023 | Abgabe der Belegungsbögen für die Gymnasiale Oberstufe und Wahl BLF Nawi, Fs |
26.03.2023 | 26.-31.3.: Romfahrt Klassen 10 |
22.05.2023 | BLF De |
24.05.2023 | BLF Ma |
26.05.2023 | BLF Nawi |
30.05.2023 | BLF En (bis 09.06.) |
06.06.2023 | Abgabe der Notenlisten BLF De, Ma, Nawi, La
bis 09.00 Uhr |
09.06.2023 | Mitteilung der Ergebnisse der schriftl. BLF |
13.06.2023 | Mitteilung zur zusätzlichen mdl. BLF |
13.06.2023 | Nachtermin BLF De |
14.06.2023 | zusätzliche mdl. Leistungsfeststellung (bis 23.06.) |
15.06.2023 | Nachtermin BLF Ma |
20.06.2023 | Nachtermin BLF Nawi |
22.06.2023 | Nachtermin BLF En (bis 26.06.) |
26.06.2023 | Nachtermin Mitteilung der Ergebnisse der schriftl. BLF |
28.06.2023 | Nachtermin Mitteilung zur zusätzlichen mdl. BLF |
29.06.2023 | Nachtermin zusätzliche mdl. Leistungsfeststellung (bis 05.07.) |
§ 68 Bescheinigung einer dem
Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung am Gymnasium |
(3) |
Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten
Schulhalbjahr der Klassenstufe 10
abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1.
Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung auf
Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche
Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen
Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der
zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in
die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach
ein. |
§ 51 Versetzung in der Regelschule
und im Gymnasium
|
(1) |
Ein Schüler wird versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in
den Klassenstufen 5 und
6 ausgenommen, |
1. |
in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat
oder |
2. |
in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen
keine schlechtere Note
als „ausreichend“ erhalten hat oder |
3. |
in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat,
diese aber nach Absatz 2
ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als
„ausreichend“ erhalten hat oder |
4. |
in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft“ erhalten hat,
diese beiden Noten aber
nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note
als „ausreichend“ erhalten hat. |
(2) |
Ein Ausgleich ist gegeben |
1. |
für je eine Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend“
oder durch eine Note „gut“
oder „sehr gut“, |