§ 95 Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung
Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Halbjahres 12/II ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Halbjahres 12/II.
Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen.
Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und die Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat.
Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 12/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.
Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder die Seminarfachleistung mit null Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahrs 11/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 107 Abs. 2 (Der Schüler wiederholt die Klassenstufe 12 und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.)entsprechend. Falls er die Oberstufe bereits im achten Halbjahr besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/II.