§ 95 Zeugnisausgabe, Zulassung zur
schriftlichen Prüfung |
Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis
des Halbjahres 12/II ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der
Unterricht des Halbjahres 12/II.
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Spätestens zwei Unterrichtstage nach
Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche
Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der
Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen. |
Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen,
wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und
die Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat. |
Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung
entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die
Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des
Halbjahreszeugnisses 12/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu
begründen. |
Wird der Schüler
nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der
Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder die Seminarfachleistung mit null
Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahrs 11/II,
ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Im Übrigen gilt
§ 107 Abs. 2 (Der Schüler wiederholt die Klassenstufe 12 und behält seine
innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus
schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die
Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von
Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu
erbringen.)entsprechend. Falls er die Oberstufe bereits im achten Halbjahr
besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den
Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/II.
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