§ 88 Gesamtqualifikation
Die Gesamtqualifikation ist Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
Sie ergibt sich als Summe der Punktzahlen aus der Qualifikation
1. im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 90) und
2. im Bereich der Prüfung (§ 91).
§ 89 Einbringungspflicht
Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen.
Verpflichtend einzubringen sind die vier Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau, in dem Kernfach mit grundlegendem Anforderungsniveau und in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung.
In den anderen Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau sind jeweils mindestens zwei Halbjahresergebnisse einzubringen.
Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.
§ 90 Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
Die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse setzt voraus, dass der Schüler mindestens 200 Punkte erreicht hat. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens acht mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sein und es darf kein Ergebnis null Punkte aufweisen.
Wurden Halbjahre in der Qualifikationsphase wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation eingebracht werden.