Der Vorstand des Fördervereins:
Karina Meichsner Vorsitzende
Carolin Engelbrecht Stellvertretender Vorsitzender
Dirk Seliger Schriftführer
Gerd Maier Schatzmeister
Kontakt zum Förderverein
E-Mail-Adresse: info@foev-gymson.de
   
Website: foev-gymson.de/
Satzung des „Fördervereins Staatliches Gymnasium Sonneberg"

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Staatliches Gymnasium Sonneberg". Er hat seinen Sitz in Sonneberg und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts Sonneberg einzutragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Er verfolgt den Zweck, das Staatliche Gymnasium Sonneberg in seinen pädagogischen Bemühungen um die Bildung und Erziehung der Schüler zu unterstützen. Aufgabenbereiche sind:
- die Zusammenarbeit mit Schüler-, Eltern- und Lehrervertretungen,
- die Mithilfe bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln,
- die finanzielle Förderung der Schuljugendarbeit,
- die Unterstützung bei Schülerfahrten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben und Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Kindergarten „Pusteblume", Göppinger Str. 36 a in Sonneberg zu.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Sie beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und endet mit der schriftlichen Austrittserklärung, mit dem Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Beiträge und die Art der Beitragszahlung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§5 Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. In der Gründungsveranstaltung wird der Vorstand für eine Amtszeit von 2 Jahren erstmalig gewählt. Danach wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung ist die Wahl geheim durchzuführen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.
2) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl zu einem geeigneten Termin.
3) Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die jeweils alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4) Der Vorstand beschließt über die Vergabe von Geld- und Sachleistungen aus dem Vermögen des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. In der Gründungsveranstaltung wird der Vorstand für eine Amtszeit von 2 Jahren erstmalig gewählt. Danach wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung ist die Wahl geheim durchzuführen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.
§6 Die Mitgliederversammlung
1) Mindestens alle 2 Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen.
2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3) Im allgemeinen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden notwendig.
4) Jedes Mitglied ist stimm- und antragsberechtigt. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Anwesenden sind Wahlen geheim.
5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
6) Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer;
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichts;
Entlastung des Vorstands;
Vorschläge, Anträge und Beschlussfassung zu Ausgaben und Veranstaltungen des Vereins;
Beschlussfassung über Höhe und Art der Beitragszahlung;
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und Entscheidung über deren Einspruch;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.
Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll verfasst, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Staatliches Gymnasium Sonneberg". Er hat seinen Sitz in Sonneberg und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts Sonneberg einzutragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Antrag auf Mitgliedschaft
  Beitrittserklärung zum Förderverein (pdf)