| §
95 Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung |
|
Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das
Zeugnis des Halbjahres 12/II ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses
endet der Unterricht des Halbjahres 12/II.
|
| Spätestens zwei Unterrichtstage nach
Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche
Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der
Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen. |
| Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen,
wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und die Seminarfachleistung mit mindestens einem
Punkt abgeschlossen hat. |
| Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung
entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach
der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 12/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu
begründen. |
| Wird der Schüler
nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder die Seminarfachleistung mit null Punkten
abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahrs 11/II, ohne dass ein Zeugnis für
dieses Halbjahr ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 107 Abs. 2 (Der Schüler
wiederholt die Klassenstufe 12 und behält seine innerhalb der
Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus schulischen
Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu
geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in
angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.)entsprechend. Falls er die
Oberstufe bereits im achten Halbjahr besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein
Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/II.
|